Satzung

Satzung des Turn- und Sportvereins Dielmissen e.V.

Satzung des Turn- und Sportvereins Dielmissen e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Dielmissen e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dielmissen.

§ 2 Zweck

Der Verein pflegt und gestaltet das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Deutsche Turnen, verstanden als vielseitige, den ganzen Menschen umfassende Leibesübung und als bedeutsames Mittel der Erziehung, der Gesundheitsförderung und Freizeitgestaltung. Es ist sein hohes Ziel, zu einer lebenswerten und menschenfreundlichen Umwelt beizutragen.

Turnen fördert den Freizeitwert, den Gesundheitswert, den Bildungswert sowie den Sozialwert und verbessert damit die Lebensqualität des Menschen. Der Turn- und Sportverein Dielmissen e.V. – nachstehend TSV Dielmissen e.V. genannt – stellt sich diese Ziele und Aufgaben in Anerkennung der Menschenrechte, in parteipolitischer Neutralität und mit dem Bekenntnis zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports; insbesondere des Turnens.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann auf entsprechenden Antrag jede Person werden, die sich der Aufgabe des Vereins verbunden fühlt.

2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

          a)    Austritt

          b)    Ausschluss

          c)    Tod

          d)    Auflösung des Vereins.

 

4. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Eine nach dem 30. September beim Vorstand eingehende Austrittserklärung wird erst zum Ende des nächsten Jahres wirksam.

5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Verein schädigt oder seine Bestrebungen beeinträchtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss des Vorstandes kann durch Aufrufung der Mitgliedersammlung angefochten werden. Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn es nicht auf der nächsten, dem Beschluss des Vorstandes folgenden Mitgliederversammlung ausgeübt wird. Es kann nur in der Weise ausgeübt werden, dass das betreffende Mitglied persönlich oder durch einen Bevollmächtigten vor der Mitgliederversammlung den Antrag stellt, den Beschluss des Vorstandes aufzuheben.

6. Die Mitglieder des Vereins haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

7. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die die Aufgabe des Vereins in besonderem Maße gefördert haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind nicht beitragspflichtig.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe

 Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c)    die Rechnungsprüfer.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie tritt einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen und zwar bis zum Ablauf des ersten Quartals. Weitere Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen; sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von mindestens 20 v.H. der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse sowie durch Aushang im Vereinskasten. Die Frist für die Einberufung beträgt mindestens 14 Tage vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung.

3. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur von den anwesenden Mitgliedern ausgeübt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als 7 Mitglieder, hat der Vorstand binnen einer Frist von 10 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Fall ist eine erneute Einladung der Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Anderes vorschreibt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Wird ein entsprechender Antrag gestellt, so muss die Stimmabgabe schriftlich und geheim erfolgen.

6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren und die Rechnungsprüfer jährlich. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner:

a)    die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung

b)    die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts

c)    die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer

d)    die Entlastung des Vorstands

e)    die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

7. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a)    die Wahl von Ehrenmitgliedern

b)    die Änderung der Satzung

c)    die Auflösung des Vereins.

8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet; falls dieser verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

9. Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, in die Protokolle der Mitgliederversammlung Einsicht zu nehmen.

 

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Oberturnwart und den Fachwarten. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand durch weitere Personen zu ergänzen, wenn die einzelnen Sparten dies erfordern. Die Neuwahl erfolgt erst in der Jahresversammlung.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die nachfolgenden Mitglieder:

a)    der Vorsitzende

b)    der stellvertretende Vorsitzende

c)    der Schriftführer

d)    der Kassenwart.

Zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den TSV Dielmissen e.V.

3. Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Mitgliederversammlung ist ein Geschäftsbericht über das laufende Jahr vorzulegen.

4. Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorsitzenden richten. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 9 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt drei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der von ihnen pflichtgemäß getroffenen Feststellungen vorzulegen.

 

§ 10 Gemeinnützigkeit

1. Der TSV Dielmissen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der TSV Dielmissen e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des TSV Dielmissen e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TSV Dielmissen e.V.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungen oder Ergänzungen, die das Registergericht oder eine andere Behörde verlangen, kann der Vorstand vornehmen, soweit sie nicht dem Sinn dieser Satzung zuwiderlaufen.

 

§ 12 Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. Sie muss auf der Tagesordnung stehen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des TSV Dielmissen e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinde Dielmissen mit der ausdrücklichen Bestimmung zu, es einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung des Sports zuzuführen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Dielmissen, den 23. Januar 2016

 

     gez. Birgit Hartmann                                           gez. Magitta Wollenweber

Birgit Hartmann, Vorsitzende                                       Magitta Wollenweber, Schriftführerin